I. Allgemeines |
1. |
Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen (einschließlich Nebenleistungen wie z.B. Vorschläge, Planungshilfen, Beratungen). |
2. |
Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Mit Erteilung des Auftrags bzw. mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme unserer Lieferung gelten unsere Bedingungen als anerkannt. |
3. |
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nicht. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. |
4. |
Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen, sonstige Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. |
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II. Auftrag |
1. |
Unsere Angebote sind solange unverbindlich, bis ein aufgrund des Angebotes erteilter Auftrag (Bestellung) von uns schriftlich bestätigt wird. Jede Bestellung bedarf zu ihrer rechtsverbindlichen Annahme unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Lieferungen ohne schriftliche Bestätigung gilt unsere Rechnung als Auftragsbestätigung. Für Bestellungen, bei denen der Besteller eine Gesamtanzahl eines zu liefernden Produktes verbindlich bestellt, jedoch Teillieferungen nach dem jeweiligen Bedarf des Bestellers vereinbart werden (Rahmenaufträge), gilt, daß der Besteller verpflichtet ist, die Gesamtmenge innerhalb von 12 Monaten abzunehmen. Wir sind berechtigt, die gesamte Restmenge mit Ablauf der Auftragslaufzeit zu liefern. |
2. |
Sachgerechte technische und gestalterische Änderungen der bestellten Waren bleiben vorbehalten, soweit dadurch die Funktion, der Gebrauch und der Wert der Ware nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Wird durch eine solche Änderung dem Besteller im Einzelfall die Abnahme unzumutbar, so kann er von dieser Bestellung zurücktreten. Weitergehende Rechte sind allerdings ausgeschlossen. Jeder Auftrag kommt mit dem Inhalt zustande, der durch unsere Auftragsbestätigung festgestellt wird, wenn der Besteller nicht unverzüglich, spätestens 5 Arbeitstage nach Eingang unserer Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. |
3. |
Für den Fall, dass wir uns außerhalb des Anwendungsbereiches von IX. dieser Bedingungen einmal mit der Stornierung eines Auftrages einverstanden erklären, berechnen wir für die Stornierung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% des Warenwertes. Unser Einverständnis mit der Stornierung des Auftrages ist nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt ist. |
4. |
Die in unseren Katalogen, Angeboten, Zeichnungen und Abbildungen angegebenen technischen Daten sind Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich mit Toleranzangaben als verbindlich bezeichnet werden. |
5. |
Wir behalten uns vor, bei Kleinaufträgen unter 50,00 Euro Warenwert eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 Euro in Rechnung zu stellen. |
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III. Lieferpflicht |
1. |
Voraussetzung unserer eigenen Lieferpflicht ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung mit den notwendigen Waren und Materialien. Im Falle einer dauernden Behinderung aus von uns nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Ein- und Ausfuhrverbote, Transportbehinderung, behördliche Eingriffe oder dergleichen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluß jeglicher Schadensersatzpflicht berechtigt. Eine nicht nur unerhebliche Veränderung der Lieferfähigkeit, Preisstellung oder Qualität der Waren unserer Zulieferer oder der Leistungen sonstiger Dritter von denen die ordnungsgemäße Ausführung des uns erteilten Auftrags wesentlich abhängt, berechtigt uns ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluß jeglicher Schadensersatzpflicht. |
2. |
Teillieferungen sind zulässig und gelten bezüglich Zahlung und Reklamation als selbständige Lieferung. Wir sind zu Über- oder Unterlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge berechtigt, sofern dies nicht für den Besteller unzumutbar ist. |
3. |
Tritt nach Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- und/oder Liquiditätsverhältnissen des Bestellers ein, oder werden solche bereits vor Vertragsabschluß vorhandenen Umstände nachträglich bekannt, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen, auch wenn die Rechnungsbeträge vorher ganz oder teilweise gestundet oder durch Wechsel bezahlt waren. Als eine solche Verschlechterung sind insbesondere die schlechtere Bonitätseinstufung einer Wirtschaftauskunftei, Wechsel- oder Scheckproteste, Pfändungen, Zahlungseinstellungen, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse anzusehen. Für den Fall, daß wir trotz Vermögensverschlechterung nicht vom Vertrag zurücktreten, liefern wir nur noch Zug um Zug gegen Bezahlung, bei größeren Bestellungen nur gegen Vorauskasse. Ist der Besteller in der mit uns bestehenden Geschäftsbeziehung mit der Zahlung anderer Rechnungen im Verzug (VII.1.), so sind wir berechtigt, eine fällige Lieferung bis zum vollständigen Ausgleich der übrigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung zurückzuhalten. Durch dieses Zurückbehaltungsrecht geraten wir nicht in Lieferverzug. |
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IV. Liefertermin |
1. |
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Angaben über Liefertermine und Lieferfristen als ungefähre und unverbindliche Angaben zu verstehen. Die Lieferfrist gilt als angemessen verlängert, wenn sie infolge von Umständen, die von uns nicht zu vertreten sind, nicht eingehalten werden kann. Dabei gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat als angemessen, sofern nicht im Einzelfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine andere Frist durch uns schriftlich vorgegeben wird. Der Besteller ist nur dann befugt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferverzögerung durch uns zu vertreten ist. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb von einer Woche zu erklären, ob er wegen Lieferverzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Geht bis zum Ablauf dieser Frist keine Erklärung des Bestellers ein, ist er vom Rücktritt wegen Lieferverzuges ausgeschlossen. |
| 2. |
Der Wunsch des Bestellers nach verbindlichen Fixterminen oder fixen Lieferfristen bedarf unserer ausdrücklichen Bestätigung. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Bestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine. Der Besteller ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Vertrages benötigten Daten, Unterlagen und sonstigen Vorgaben mit der Bestellung, zumindest aber unverzüglich nach Bestellung zur Verfügung zu stellen. Gehen solche Unterlagen und Daten nicht rechtzeitig ein, kann sich der Besteller nicht auf Einhaltung von Lieferterminen oder Lieferfristen berufen. In diesem Fall ist die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens ausgeschlossen. Der Liefertermin oder die Lieferfrist gilt als angemessen verlängert. |
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V. Gefahrübergang |
1. |
Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Lieferung geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung das Lieferwerk verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung auf unsere Kosten oder mit unserem Transportmittel durchgeführt wird. Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Gefahr des Bestellers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich der Versand der Lieferung auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr ab der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. |
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VI. Preise |
1. |
Unsere Preise gelten ab Lieferwerk zuzüglich Verpackung und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Vereinbarung von Festpreisen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise für alle Lieferungen, auch für Lieferungen außerhalb der europäischen Währungsunion, in Euro. |
2. |
Von uns genannte Preise sind freibleibend. Wir sind berechtigt, die Preise anzupassen bzw. zu erhöhen, wenn unser Lieferant seine Verkaufspreise erhöht, nicht nur unerhebliche Verteuerungen aufgrund Änderung von Wechselkursen, von Zöllen oder ähnlichen Fiskalbelastungen eintreten oder eine Spanne von mehr als einem Monat zwischen Bestellung (Abrufauftrag) und Lieferung liegt, sofern innerhalb dieses Zeitraumes eine neue Preisliste Gültigkeit erlangt hat. Eine Preisanpassung/-erhöhung ist ausgeschlossen, wenn dies dem Besteller unzumutbar ist. |
3. |
Die Kosten für Verpackung und Packmaterial trägt der Besteller. Verpackung und Packmaterial werden durch uns zurückgenommen. Die Kosten des Rücktransportes trägt der Besteller. Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands ist eine Rückgabe von Verpackungen aller Art ausgeschlossen. |
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VII. Zahlungsbedingungen |
1. |
Die in Rechnung gestellten Beträge sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. |
2. |
Im Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers hat dieser vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzögerungsschaden Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die offene Forderung zu entrichten. |
3. |
Wir sind im Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt, nachdem eine angemessene Nachfrist zur Zahlung gesetzt wurde, vom Vertrag zurückzutreten. |
4. |
>Wechsel werden nur auf ausdrückliche Vereinbarung und - ebenso wie Schecks - nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall entgegengenommen. Diskont- und sonstige Spesen sind vom Besteller zu tragen. |
5. |
Dem Besteller steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen unsere fälligen Ansprüche wegen einer Gegenforderung nur im Umfang von rechtskräftig festgestellten oder schriftlich anerkannten Forderungen zu. |
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VIII. Eigentumsvorbehalt |
1. |
Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Wechsel und Schecks gelten erst nach endgültiger Gutschrift als Zahlung. |
2. |
Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller zu einer einheitlichen neuen Sache steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten und/oder eingefügten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung und/oder Verbindung zu. Das für uns demnach entstehende Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. |
3. |
Der Besteller darf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur so lange veräußern, als er sich mit dem Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen nicht in Verzug befindet. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderung aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zur Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Ware oder Miteigentumsrechten veräußert, gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes unsere Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Wert der Vorbehaltsware bemisst sich jeweils nach unserem Rechnungswert. Der Besteller ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. |
4. |
Während des Bestehens des Eigentumvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingreifen Dritter, insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. |
5. |
Kommt der Besteller mit dem Ausgleich unserer Forderung ganz oder teilweise in Verzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit herauszuverlangen und anderweitig darüber zu verfügen, sowie noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten. |
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IX. Sachmängel |
1. |
Die Beschaffenheit des von uns zu liefernden Produktes wird durch den Inhalt unserer schriftlichen Angebotsunterlagen und/oder der von uns verwendeten Kataloge abschließend beschrieben. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt die sich aus dem Angebot und/oder Katalog ergebende Verwendung als alleiniger Vertragsinhalt. |
2. |
Der Besteller hat unsere Produkte unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Unterläßt der Besteller die rechtzeitige Mängel- anzeige, gilt unsere Lieferung als vertragsgemäß und mangelfrei erbracht. |
3. |
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. |
4. |
Unsere Produkte oder Leistungen werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder nachgeliefert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist ein Sachmangel auftritt, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wofür der Besteller darlegungs- und beweispflichtig ist. Für diese Nacherfüllung ist uns zunächst eine angemessene Frist zu gewähren. Schlagen unsere Nacherfüllungsversuche mehr als dreimal fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. |
5. |
Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke), und Sachen für Bauwerke, § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr.2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. |
6. |
Soweit uns der Besteller begründet auf Gewährleistung in Anspruch nimmt, ist er verpflichtet, die mangelhaften Produkte nach unserer Wahl frachtfrei an uns zurückzuschicken oder zur Besichtigung und Mangelprüfung am Ort seiner Niederlassung bereit zu halten. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- , Wege- , Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einem anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sie denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. |
7. |
Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat und/oder zwischen dem Besteller und uns nicht anderweitig eine gleichwertige Ausgleichsregelung im Sinne des § 478 Abs. 4 BGB besteht. |
8. |
Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art. XI (Sonstige Schadensersatzansprüche) dieser Lieferbedingungen. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. XI geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. |
9. |
Wir können vom Besteller Ersatz unserer Aufwendungen verlangen, wenn dessen Mängelrüge unberechtigt war. |
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X. Rechtsmängel, Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte |
1. |
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich innerhalb Deutschlands frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachter, vertragsgemäß genutzter Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. IX. Nr. 5 bestimmten Frist wie folgt: a) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder diese so ändern, daß das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder diese austauschen. Ist uns dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu. b) Unsere Pflicht zur eventuellen Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI. dieser Verkaufsbedingungen. c) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit uns der Besteller über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkannt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. |
2. |
Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine für uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, daß die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. |
3. |
Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. IX. entsprechend. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. X. sowie in Art. IX. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen. |
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XI. Sonstige Schadensersatzansprüche |
1. |
Sonstige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit, wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen der Übernahme von Garantien. Der Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. |
2. |
Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. IX. Nr. 5. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. |
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XII. Vertragliche Garantie |
1. |
Die Vereinbarung einer Garantie über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit unserer Produkte ist ausschließlich in schriftlicher Form und gesonderter Urkunde möglich. |
2. |
Sämtliche in unseren Katalogen, Angebotsunterlagen und sonstigen Drucksachen sowie auf Datenträgern enthaltenen Inhalte stellen lediglich eine Produktbeschreibung dar und beinhalten kein Angebot auf Abschluß einer Garantievereinbarung. Gleiches gilt für die Inhalte unserer Werbung. |
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XIII. Sonstiges |
1. |
Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers setzt bei Vorliegen eines Mangels der Lieferung kein Verschulden voraus. In allen anderen Fällen kann der Besteller nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten. |
2. |
Wir weisen unsere Besteller darauf hin, daß wir ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe der EDV entsprechend der Vorschriften des Datenschutzgesetzes zu Geschäftszwecken verarbeiten und ggf. weitergeben. |
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XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht |
1. |
Erfüllungsort für die beiderseitigen aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen ist Salzgitter. |
2. |
Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Salzgitter. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. |
3. |
Für die Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). |
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Stand: 02.2004 |
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